Aus der angehängten PDF:
Zulässig ist ein Suchscheinwerfer am Pkw (höchstens 35 Watt).
Scheinwerfer zur "Beleuchtung von Arbeitsstellen und Arbeitsgeräten"
sind ebenfalls erlaubt, auch an Anhängern.
Eine Bauartgenehmigung für Such- oder Arbeitsscheinwerfer
wird nicht gefordert; auch Maße für die Montage sind in der
StVZO nicht vorgegeben.
Ein eigener Schalter für Such- oder Arbeitsscheinwerfer ist erforderlich;
beim Einschalten müssen die Schluss- und Kennzeichenleuchten
mitbrennen.
Nur kurzzeitig – etwa zum Aufhellen eines Wegweisers – und
nicht zum Ausleuchten der Fahrbahn dürfen Suchscheinwerfer
benutzt werden. Arbeitsscheinwerfer dürfen lediglich im Stand
eingeschaltet werden und andere Verkehrsteilnehmer nicht
blenden.
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