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Alt 14.09.2011, 23:11   #42
Coolio

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Hallo Zoller-Gemeinde,
mal ein Kommentar von mir.

Vom Grundsatz muss man unterscheiden, ob die Einfuhr für den Privatgebrauch oder für den "Vertrieb" und die "in Verkehr Bringung" der Ware bestimmt ist. Auch bei Produktfäkschungen darf eine Privatperson durchaus eine einzelne Fälschung für sich selbst und seine private Nutzung einführen. Das gilt z. B. für Kleidung, DVDs etc.

Weiter ist noch zu unterscheiden: Ein Beispiel war hier, dass Funkgeräte einbehalten werden können. Das dürfte nach dem Grundsatz auch zutreffend sein, da von dem Gerät bei Inbetriebnahme (unwissend) eine Gefährdung oder Einschränkung auf Dritte ausgehen kann, wenn es in Betrieb genommen wird. Daher kann hier sicherlich - für jeden nachvollziehbar - verlangt werden, das Gerät unbrauchbar zu machen.

Natürlich kann prinzipiell dann auch einbehalten werden, wenn augenscheinlich davon ausgegangen werden muss, dass auf den Nutzer eine Gefahr von dem Gerät ausgeht.

Eine Sondersignalanlage kann sicherlich auch Schaden anrichten, aber normalerweise wohl kaum unmittelbar auf den Nutzer, sondern nur mit Vorsatz, wenn man den missbräuchlichen Gebrauch unterstellt. Denn es ist Privatpersonen nicht erlaubt diese Gerätschaften ohne entsprechende Rechtsgrundlage im öffentlichen Straßenverkehr zu führen und in Betrieb zu nehmen. Hierzu gibt es ausreichende Regelungen im Gesetz. Eine Einhaltung dessen ist nicht Aufgabe des Zolls. Bei dem Funkgerät kann aber auch ohne Vorsatz eine Störung verursacht werden, das ist dann schon eine andere Geschichte.

Hier noch zu den Rechtsgrundlagen (diese richten sich an den gewerbliche Weitervertrieb in Deutschland):

Verordnung (EG) 765/2008 zur Überwachung des Marktes auf Einhaltung der Konformitätsvorschriften, Art. 16 Abs. 2:

"Die Marktüberwachung stellt sicher, dass unter Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft fallende Produkte, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder bei einer Verwendung, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung die Gesundheit oder Sicherheit der Benutzer gefährden können oder die die geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft in anderer Hinsicht nicht erfüllen, vom Markt genommen werden bzw. ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird und dass die Öffentlichkeit, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß informiert werden.“

Hier ist u. a. die Rede von der "Bereitstellung auf dem Markt" im Falle des Privatsammlers also unzutreffend.

Weiter:

"... Die Marktüberwachungsbehörden können Wirtschaftsakteure verpflichten, die Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für die Zwecke der Durchführung ihrer Tätigkeiten für erforderlich halten und, falls nötig und gerechtfertigt, die Räumlichkeiten von Wirtschaftsakteuren betreten und die erforderlichen Produktmuster entnehmen. Sie können Produkte, die eine ernste Gefahr darstellen, vernichten oder auf andere Weise unbrauchbar machen, wenn sie dies für erforderlich erachten."

--> Sollten die Produkte die europäischen Standards nicht erfüllen, so scheiden sie als Handelsware innerhalb der EU gänzlich aus. Einem Privatsammler kann jedoch nicht ohne weiteres unterstellt werden er wolle Handel treiben, zumindest kann bei einem Einzelstück davon ausgegangen werden, dass er kein Markakteur im Sinne der Bestimmung ist.


Die Produktgruppe der elektrisch betriebenen Geräte unterliegt übrigens der CE-Kennzeichnungspflicht (Richtlinie 2006/95/EG). Für deren Anwendung spielt hier die Spannung u.a. eine Rolle. Sie gilt für „elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 V für Gleichstrom“ mit einigen Ausnahmen.


Was kann man also machen?

in einem solchen Fall von der Zollbehörde sofort erbitten (immer freundlich bleiben, aber zeigen, dass man Fakten will), die Entscheidung in Schriftform ausgehändigt zu bekommen. Darin muss stehen aufgrund welcher Rechtslage die Herausgabe der Ware abgelehnt wird.

Mit einem solchen Schriftstück hat man eine Grundlage, um gegen die Entscheidung anzugehen.

Es ist eigentlich gar keine Frage, ob der sachbearbeitende Zollbeamte interessiert ist oder nicht sich Sachargumente anzuhören. Der Zollbeamte unterliegt in seiner Handlungsweise den gesetzlichen Bestimmungen und steht eben nicht über dem Gesetz.

In einem solchen Fall muss man etwas nach Bauchgefühl arbeiten. Wenn ein Beamter auf Stur schaltet, wird es meist komplizierter. Ist aber von vornherein eine Mauer da, dann kann man auch mal Gas geben. Das ginge dann so:

1) Schriftliche Aushändigung der Entscheidungsgrundlage (s.o)
2) Dienstnummer des Beamten
3) den Vorgesetzten sprechen (Ziel: Das Recht, die eigenen Argumente Vortragen zu dürfen und sich die Rechtsauffassung der Behörde begründen und erklären zu lassen, so dass man es versteht)

Sofern es nicht zur Zufriedenheit weitergeht, fragen welche Rechtsmittel eingelegt werden können. Ja, der Beamte muss Auskunft erteilen.

4) Rechtsmittel schriftlich per Einschreiben einlegen.
5) Höchste Eskalationsstufe ist ein Rechtsanwalt. Der braucht aber den Zettel aus 1) damit er ggfs. Formfehler oder sonstiges nehmen kann, um in den Ring zu steigen. Ist die Begründung auf Sand gebaut, kann ein Anruf des RA schon manchmal Wunder bewirken.

Hier höre ich dann mal auf, denn kostenmäßig sprengt das dann wohl den Rahmen, es sei den Ihr habt Rechtsschutz UND der will den Prozess bezahlen.

Viel Erfolg und schön'abend ;-)
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