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Alt 26.06.2013, 15:15   #5
Diethelm

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Name: Diethelm
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Die Anbringung und Beschaffenheit der blauen Kennscheinwerfer ist im Runderlass "Technische Vorschriften über die blauen Kennscheinwerfer an den Dienstfahrzeugen der Pol. und Feuerlöschpol." des RfSSuCfdDtPol im RMdI vom 3. April 1940 detailliert beschrieben. Daraus auszugsweise die "reine Lehre":

"Die Kennlichter sind über einen besonderen Schalter so anzuschließen, daß sie auch benutzt werden können, wenn die übrige Beleuchtung des Fahrzeuges ausgeschaltet und der Motor abgestellt ist."

Für die Kennscheinwerfer mit 120 mm Lichtaustrittsöffnung waren "seidenmattierte Glühlampen von 20 Watt" vorgeschrieben, für die mit 200 mm Lichtaustrittsöffnung "seidenmattierte Glühlampen von 25 Watt".

"Für Alarmfahrzeuge der Feuerschutzpol. und der Feuerwehren - mit Ausnahme der Pkw. - sind Ausnahmen zulässig."

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Nach § 52 (3) StVZO 1951 war offenkundig nur Dauerlicht zulässig:

"... dürfen mit einem zusätzlichen Scheinwerfer für blaues Licht (Kennscheinwerfer) ausgerüstet sein, ..."

Blaues Blinklicht wurde wohl erst mit § 52 (3) StVZO 1956 eingeführt:

"Mit einem oder zwei zusätzlichen Scheinwerfern für blaues Blinklicht oder einer oder zwei anderen Leuchten für blaues Blinklicht (Kennleuchte) dürfen ausgerüstet sein ..."




"Was einer nicht öffentlich tun darf, soll er auch nicht heimlich tun." (Friedrich der Schöne von Österreich, 1286 bis 1330)
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