Basis für die geforderte CE Kennzeichnung ist die EG-Konformitätserklärung, in der bestätigt wird, dass das technische Gerät die entsprechend relevanten EU-Vorschriften erfüllt.
Da es sich um ein technisches Gerät zum festen Einbau in Fahrzeuge handelt, greift die sog. E-Kennzeichenpflicht, d.h. das Gerät darf nur in Fahrzeuge eingebaut werden, wenn diese E-Zulassung erfolgt ist, ansonsten müsste eigens ein Gutachten dafür erstellt werden.
Das bedeutet für Dich im Umkehrschluß, dass durch die e4 Typgenehmigung die innerhalb der EU geltenden Vorschriften nachgewiesener Weise eingehalten wurden und einer Einfuhr in den EU-Raum auch nichts entgegen steht. Wie sollte sonst auch das Gerät innerhalb der EU eine Zulassung erfahren haben, wenn es nicht eingeführt werden darf?
Rein formell ersetzt allerdings die e4 EG-Prüfnummer nicht die EG-Konformitätserklärung, da diese nur durch den Hersteller ausgestellt werden kann...
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