Naja, wenn ich mich nur noch ein ein klein wenig an meine Jura Grundkenntnisse erinnere, bin ich sehr gespannt, wie sich das durchsetzen lässt...
In Absatz (1) wird betont, dass alle Bestimmungen...ausschließlich über die STVZO festgelegt werden.
In Absatz (10) wird mit Hinweis auf die STVZO §52 Abs.3 und §22a maximal 1 Paar richtungsgebundene Blinkleuchten als zulässig erklärt. Eine Begrenzung der Anzahl findet sich aber weder in den genannten Texten, noch in ECE-
R65.
Soweit ich weiß, gilt Bundesrecht vor Landesrecht, zumal hier explizit die ausschließliche Gültigkeit der STVZO noch betont wird. Würde mich nicht wundern, wenn sich da nicht Widerstand mit guten Erfolgsaussichten formieren würde!