Jango und ich liegen beide nicht ganz richtig oder falsch.
lt. Merkblatt zur Anbringung von Kennleuchten nach StVZO 52 Abs.3 sind eine oder maximal zwei Kennleuchten mit Fernwirkung nach vorne zulässig.
Diese sind aber wie immer nur in Kombination mit den Hauptkennleuchten und außerhalb geschlossener Ortschaften zu verwenden.
Dadurch ist auch nochmal klargestellt, dass gelbe Fernblitzer nicht darunter fallen. Vor kurzem gab es ja hier irgendwo das Thema.