Ganz einfach:
§49a StVZO
Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. [...]
und:
§52 StVZO
Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
(3a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Polizei dürfen nach vorn und hinten wirkende Signalgeber für rote und gelbe Lichtschrift haben. Anstelle der Signalgeber dürfen auch fluoreszierende oder retroreflektierende Folien verwendet werden.
Also sind Infogeber an Privatfahrzeugen bzw. Kraftfahrzeugen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes nicht zulässig. Soweit die Theorie.
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