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Alt 08.05.2017, 20:30   #6
Lou

Bronze-Mitglied
 
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Name: Lukas
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Scheint tatsächlich entsprechende Vorschriften zu geben:
Zitat:
Nach Art. 27 Abs. 3 VO (EG) Nr. 765/2008 setzen die Zollstellen die Freigabe (Überlassung zum freien Verkehr) für das eingeführte Produkt aus, wenn einer der folgenden Sachverhalte festgestellt wird: [...]
b. dem Produkt liegen nicht die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgeschriebenen schriftlichen oder elektronischen Unterlagen bei oder es fehlt die nach diesen Rechtsvorschriften erforderliche Kennzeichnung; [...]
Die Zollstellen informieren in diesen Fällen die zuständigen Marktüberwachungsbehörden. Diese entscheiden, ob die Waren nach den Produktsicherheitsvorschriften in den freien Verkehr überführt werden können oder wieder ausgeführt oder vernichtet werden müssen.
Zuständig für die Marktüberwachung sind bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die Bundesnetzagentur für EMVG und FTEG) die Marktüberwachungsbehörden der Länder (z.B. Gewerbeaufsichtsämter).
Quelle: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Ver...heit_node.html

Da müsste man wohl nachfragen, welche Überwachungsbehörde informiert wurde und die mal bequatschen.

Bei meinen Bestellungen aus USA oder Südkorea wurde bis jetzt allerdings auch nur eine Rechnung mit Kaufpreis benötigt. Wenn die es überall so genau nehmen würden, hätte ich meine bestellten Sachen wohl auch nie erhalten
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