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Alt 10.12.2012, 15:33   #14
SMarstaller

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Name: Sebastian
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Zitat:
Zitat von Commander Beitrag anzeigen
Also ich hatte im Laufe der Jahre im Auto schon Typ 06, Typ 08, RWS Typ 40 und RWS Nanos. In KEINER Montageanleitung und in KEINER Zulassungsurkunde ist mir je die Warnblinkanlage aufgefallen.
In der Genehmigungsurkunde für die Nanos steht:
Zitat:
Die Bezieher der zusätzlichen Warnleuchten nach § 53a Abs. 3 StVZO sind in einer mizuliefernden An- bzw. Einbauanweisung darauf hinzuweisen, dass zusätzliche Warnleuchten nur bei stehendem Fahrzeug betrieben werden dürfen.
Dann sagt § 53a Abs. 3 StVZO folgendes:
Zitat:
(3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne dass sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, dass sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.
Da stellt sich die Frage, was heißt "von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig"?

Zum Glück drückt sich Hänsch in der vom KBA gewünschten Betriebs- und Montageanleitung etwas klarer aus:
Zitat:
Bei dem Rückwärts-Warnsystem mit gelbem Blinklicht handelt es sich um eine Zusätzliche Warnleuchte mit einer Hauptausstrahlrichtung nach hinten gemäß § 53a Abs. 3 StVZO. Es darf nur bei stehendem Fahrzeug zusammen mit der Warnblinkanlage betrieben werden.
Zum Glück ist die deutsche Bürokratie so übersichtlich.
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