Zitat:
Zitat von TÜV
Das nachträgliche Tönen oder Einfärben von bauartgenehmigten Lichttechnischen Einrichtungen ist unzulässig. Ebenso unzulässig ist es, wenn Leuchten z.B. hinter Scheiben verwendet werden, die nachträglich durch eine Scheibenfolie in ihrer Lichtdurchlässigkeit verändert wurden, auch wenn diese Tönung für sich genommen bauartgenehmigt ist. Ein Betrieb der Leuchten ausschließlich bei geöffneter Heckklappe ist bei der derzeitigen Schaltung nicht möglich.
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Also muss ich dafür sorgen, das mein
RWS nur angeht, wenn die Klappe geöffnet ist.